Wenn Konzerne ihre bisher im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter „Umzugspakete“, die diverse Vergünstigungen vorsehen. So war auch eine Konzerngesellschaft vorgegangen, deren Fall den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, ihnen die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (vor allem die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dieses Vorgehen ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, so dass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse. Der BFH hat dagegen grünes Licht für den Vorsteuerabzug gegeben. Ein tauschähnlicher Umsatz habe nicht vorgelegen, weil durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dass Arbeitsleistungen hätten erbracht werden können. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe der Gehälter nicht beeinflusst. Laut BFH lag auch keine Entnahme vor, weil die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Auch war die Gesellschaft aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. |