Wohnen Sie im EU-Ausland und planen, Ihre in Deutschland betriebene Arztpraxis zu veräußern oder aufzugeben? Dann fragen Sie sich sicherlich, wie dieser Vorgang steuerlich zu behandeln ist. Obwohl Sie Ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, unterliegt ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (bzw. -verlust) dem deutschen Besteuerungsrecht.
Bei der Betriebsveräußerung ermittelt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Buchwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter Ihrer Praxis. Geben Sie Ihre Praxis auf, resultiert ein etwaiger Aufgabegewinn aus der Differenz zwischen den gemeinen Werten (Verkehrswerten) und den Buchwerten des Praxisinventars. Allerdings schließt das Einkommensteuerrecht die Gewährung des sowohl für Betriebsveräußerung als auch -aufgabe gültigen Freibetrags (max. 45.000 €) ausdrücklich aus.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat entschieden, dass diese Norm EU-rechtskonform ist. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Bei der Frage, nach einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit berücksichtigt das FG, dass die direkten Steuern der Zuständigkeit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterfallen, die ihre Befugnisse allerdings unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Die Entwicklung der Gemeinschaft gestatte es derzeit nicht, von den Vorschriften für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger im deutschen Einkommensteuergesetz abzugehen. Vielmehr werde das deutsche Recht, das durch die Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt wird, dem Integrationsfortschritt gerecht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe ebenfalls nicht.
Hinweis: Die Gewährung des Freibetrags setzt die Vollendung des 55. Lebensjahrs oder eine dauernde Berufsunfähigkeit voraus. |