Zum 01.01.2020 sind zahlreiche steuerrechtliche Änderungen Gesetz geworden. Im Einzelnen: · Bonpflicht: Durch das Kassengesetz wurde zum Jahreswechsel die Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2020 eingeführt. Jeder Kunde muss demnach einen Kassenbon erhalten. Werden Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden das betroffene Unternehmen aber von einer Belegausgabepflicht befreien. · Kleinunternehmer: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird. · Sonderabschreibung für E-Nutzfahrzeuge: Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue E-Lieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. · Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für E-Fahrzeuge: Für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht das Gewerbesteuergesetz eine Hinzurechnung dieser Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel vor. Die Regelung wurde dahingehend angepasst, dass der Hinzurechnungsbetrag für (Hybrid-)E-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind, unter bestimmten Voraussetzungen halbiert wird. Die Fahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen. Hinweis: Daneben gibt es noch weitere steuerliche Förderungen der Elektromobilität. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie entsprechende Anschaffungen planen. Wir loten mit Ihnen die optimalen Fördermöglichkeiten aus. |