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Mandanteninformationen

Können Geschäftsführer Arbeitszeitkonten führen?
01.03.2020
 

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) haben unangenehme steuerliche Folgen: Erkennt das Finanzamt Aufwendungen der Gesellschaft nicht an, weil es von einer vGA ausgeht, treten insbesondere zwei Rechtsfolgen ein:

·     Die Gesellschaft darf keinen steuermindernden Aufwand geltend machen und

·     der Gesellschafter muss die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) hat sich mit der Frage beschäftigt, wie Arbeitszeitkonten eines Geschäftsführers in diesem Kontext zu beurteilen sind. In Arbeitszeitkonten werden in der Regel Mehrarbeitszeiten erfasst, damit der darauf entfallende Arbeitslohn während einer späteren, in der Regel längerwährenden Freistellung ausgezahlt werden kann. Grundsätzlich sind drei Fälle zu unterscheiden:

·     Bei nicht an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern führt die Vereinbarung und Befüllung von Arbeitszeitkonten grundsätzlich nicht zu vGA. Vielmehr sind diese zwar gesellschaftsrechtlich ein Organ der Gesellschaft, steuerlich gelten sie jedoch als „ganz normale“ Arbeitnehmer.

·     Sofern Geschäftsführer (auch in geringstem Umfang) an der Gesellschaft beteiligt sind, ist zu prüfen, ob mit ihnen vereinbarte Arbeitszeitkonten gegebenenfalls als vGA zu beurteilen sind. Wichtigstes Kriterium dürfte hierbei der Drittvergleich sein. Danach gilt es zu prüfen, ob auch andere (nicht an der Gesellschaft beteiligte) Angestellte Arbeitszeitkonten haben. Hat nur der Gesellschafter-Geschäftsfüh­rer ein Arbeitszeitkonto, dürfte regelmäßig von vGA auszugehen sein.

·     Geschäftsführern, die mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, steht die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos aus steuerlicher Sicht nicht offen. Die Ansparung der Arbeitszeit auf einem zivilrechtlich vereinbarten Arbeitszeitkonto führt nach Meinung der OFD regelmäßig und in vollem Umfang zu vGA.

Hinweis: Gleitzeitkonten, die eine werktägliche oder wöchentliche Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Regelung. Sie sind regelmäßig anzuerkennen, sofern sie fremdüblich sind.

 

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