Seit Jahresbeginn 2020 werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Diese Maßnahme geht auf das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften zurück. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B. Wärmedämmung von Wänden oder Dachflächen, Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung bzw. Optimierung einer Heizungsanlage, Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung). Das Gesetz sieht für die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von jeweils höchstens 7 % der Aufwendungen (in den jeweiligen Kalenderjahren höchstens 14.000 €) und im zweiten folgenden Kalenderjahr einen Steuerabzug von 6 % der Aufwendungen (höchstens 12.000 €) vor. Insgesamt können in den drei Jahren somit 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt, von der Steuerschuld als Steuerermäßigung abgezogen werden. Die konkreten Mindestanforderungen werden noch in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt. Hinweis: Anders als bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind bei der Regelung nicht nur Arbeitsleistungen begünstigt, sondern auch die Materialkosten. Sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen |