Wenn Ehepaare oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich abziehen lassen. Die nutzungsorientierten Raumkosten (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) können steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden. Dagegen wird es bei grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein unterscheidet folgendermaßen: · Arbeitszimmernutzer ist Alleineigentümer: Gehört die bewohnte Immobilie allein dem Nutzer des Arbeitszimmers, darf er die grundstücksorientierten Kosten voll abziehen, wenn sie von seinem Konto oder einem Gemeinschaftskonto der (Ehe-/Lebens-) Partner gezahlt werden. Nur wenn die Kosten vom Konto des anderen (Ehe-/Lebens-)Partners gezahlt werden, sind sie nicht abziehbar. · Arbeitszimmernutzer ist Miteigentümer: Steht die Immobilie im Miteigentum des Arbeitszimmernutzers und seines (Ehe-/Lebens-)Partners, kann der Nutzer die Kosten nur dann in voller Höhe von der Steuer absetzen, wenn er sie von seinem Konto zahlt. Wenn das Geld vom Gemeinschaftskonto der (Ehe-/Lebens-)Partner abgeht, lassen sich die Kosten nur begrenzt bis zum Miteigentumsanteil abziehen. Bei Zahlung vom Konto des „Nichtnutzers“ ist kein Abzug erlaubt. · „Nichtnutzer“ ist Alleineigentümer: Gehört die Immobilie allein dem (Ehe-/Lebens-)Partner, der das Arbeitszimmer nicht selbst nutzt, darf der Nutzer seine Raumkosten nur abziehen, wenn er sie von seinem eigenen Konto zahlt (kein Gemeinschaftskonto). Bei angemieteten Räumen gelten diese Grundsätze entsprechend. Statt der Eigentumsverhältnisse kommt es dann darauf an, welcher (Ehe-/Lebens-) Partner als Mieter auftritt. In Fällen, in denen beide Partner Mieter sind und die Kosten vom Gemeinschaftskonto zahlen, dürfen 100 % der Kosten abgezogen werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer in diesen Fällen mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt. |