Steuerzahler mit Kapitaleinkünften können auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Diese Antragsveranlagung kann zum Beispiel genutzt werden, wenn beim Steuereinbehalt der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Wird der Antrag gestellt (durch Ankreuzen auf der Anlage KAP), berechnet das Finanzamt den Steuereinbehalt von 25 % neu und berücksichtigt dabei den kompletten Sparer-Pauschbetrag. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieser Antrag ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht ist und zeitlich auch noch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist, also eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift. Im Urteilsfall hatten die Kläger im Jahr 2015 Kapitaleinkünfte nacherklärt und ihr Wahlrecht ausüben wollen. Der zugrundeliegende bestandskräftige (Schätzungs-)Bescheid datierte aus dem Jahr 2010. Die Kläger beriefen sich darauf, dass der Steuerbescheid aufgrund einer neuen Tatsache verfahrensrechtlich noch änderbar sei. Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Die Änderung eines Bescheids zugunsten des Steuerzahlers aufgrund neuer Tatsachen ist nur möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt wird. Den Eheleuten war jedoch ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Kapitaleinkünfte anzulasten. Sie hätten die maßgeblichen Beträge zumindest innerhalb der (längst abgelaufenen) einmonatigen Einspruchsfrist mitteilen müssen. |