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Mandanteninformationen

Gesetzgeber regelt ausgefallene Finanzierungshilfen neu
01.04.2020
 

Haben Sie Ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine ehemals eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet? Dann können Sie den Ausfall Ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Juli 2019 bekräftigt.

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber nun auf diese Rechtsprechung reagiert. Er hat geregelt, dass zu den Anschaffungskosten auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten gehören. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen nun insbesondere

·     offene oder verdeckte Einlagen,

·     Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und

·     Ausfälle von Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die geforderte gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach der gesetzlichen Neufassung in der Regel vor, wenn ein fremder Dritter die genannten Darlehen oder die Sicherungsmittel bei gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Für Fälle, in denen der Anteilseigner über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der GmbH leistet, ist nun gesetzlich geregelt: Die Einzahlungen sind bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamten Anteile des Anteilseigners einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

Hinweis: Die Neuregelungen sind erstmals auf Veräußerungen (bzw. gleichgestellte Fälle) nach dem 31.07.2019 anwendbar. Auf Antrag darf die neue gesetzliche Definition von Anschaffungskosten aber auch schon rückwirkend vor diesem Stichtag angewandt werden.

 

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