Der Gesetzgeber erlaubt seit der „kleinen Organschaftsreform“ im Jahr 2013 eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer ausländischen Gesellschaft. Seitdem darf der Sitz im Ausland liegen, allerdings muss sich der Ort der Geschäftsleitung weiterhin im Inland befinden, damit im Rahmen der Organschaft eine Verrechnung der Ergebnisse stattfinden darf. Beispiel: Eine inländische GmbH hält alle Anteile einer niederländischen B.V., die ihren statuarischen Sitz in Amsterdam und ihren Ort der Geschäftsleitung in Aachen hat. Die GmbH darf ihre Ergebnisse mit der B.V. verrechnen. Der inländische Ort der Geschäftsleitung ist aber nicht die alleinige Voraussetzung - als wohl wichtigste Voraussetzung gilt der ordnungsgemäße Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags. Genau hier steckt jedoch das Problem: In grenzüberschreitenden Fällen gilt nicht nur deutsches Gesellschaftsrecht. Das deutsche Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt aber sehr genau, welche Regelungen aus dem GmbH-Gesetz bzw. dem Aktiengesetz erfüllt sein müssen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat kürzlich festgelegt, dass die im deutschen KStG definierten Regelungen auch im grenzüberschreitenden Fall gelten müssen: entweder per ausländischem Gesetz selbst oder aufgrund einer ausführlichen Regelung im Vertrag, zum Beispiel zur Verlustübernahme und zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern. Hinweis: Wichtig ist, dass es sich nach dem „Typenvergleich“ tatsächlich um eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt. Im gesamten EU-/EWR-Raum gibt es zahlreiche verschiedene Gesellschaftsformen. Das Bundesfinanzministerium führt eine Liste, welche ausländische Rechtsform mit welcher deutschen Rechtsform vergleichbar ist. |