Seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Steuerbefreiung gilt nun bis Ende 2030. Die Finanzverwaltung hat auch die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt, die relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt. Nach wie vor gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Bislang durfte bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Aktuell wurde nun geregelt, dass · die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten, · nur noch für das Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und · seit dem 01.01.2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt werden muss. Nach wie vor ist die volle Preisempfehlung anzusetzen, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad einem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2019 zur Privatnutzung überlassen hat, nach dem 31.12.2018 also nur der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad gewechselt hat. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat ist auch weiterhin nicht anwendbar - auch nicht bei Anwendung der vorgenannten Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Hinweis: Die Regelungen des Erlasses gelten auch für E-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzustufen sind. |