Nach der Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer sind auch die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder gesondert absetzbar, soweit sie die Entfernungspauschale überschreiten. Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück. Für eine Teilstrecke wird der Pkw und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In solchen Fällen lässt die Verwaltung erfreulicherweise eine teilstreckenbezogene Ermittlung zu. Die Entfernungspauschale ist zunächst für die Teilstrecke zu ermitteln, für die der Arbeitnehmer den Pkw eingesetzt hat. Anschließend ist die Pauschale für die Teilstrecke zu ermitteln, für die er öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Pkw 25 km zu einer Straßenbahnstation und von dort noch 5 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 29 km. Die Monatskarte für die Bahn kostet 44 € (x 12 = 528 €). Für die Teilstrecke mit dem eigenen Pkw von 25 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 25 km x 0,30 € = 1.650 €. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (29 km - 25 km =) 4 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 4 km x 0,30 € = 264 €. Im Vergleich mit diesem Betrag sind die tatsächlichen Aufwendungen von 528 € jährlich anzusetzen, so dass sich insgesamt eine Entfernungspauschale von 2.178 € ergibt. |