Sind Unternehmer als Wiederverkäufer tätig, weil sie gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen handeln oder diese im eigenen Namen öffentlich versteigern, können sie umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und dem Einkaufspreis - also die Handelsspanne des Verkäufers. Hinweis: Klassischer Anwendungsfall für die Differenzbesteuerung ist der Gebrauchtwagenhandel. Die Besteuerung der Differenz soll verhindern, dass bei einem Wiederverkauf erneut die volle Umsatzsteuer auf den Gegenstand gezahlt werden muss. Auch Unternehmer, die die Differenzbesteuerung anwenden, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuererhebung komplett entziehen. Hierzu darf ihr Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr maximal 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 € betragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zunächst den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Jetzt hat der BFH entschieden, dass sich diese Umsatzgrenzen nicht auf die Handelsspanne beziehen, sondern auf die (wesentlich höheren) Gesamteinnahmen des Unternehmers. |