Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag eines Betriebs darf nur dann um Verluste aus früheren Jahren gekürzt werden, wenn Unternehmensidentität besteht. Das heißt: Der Gewerbebetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, muss mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste für sich beansprucht. Entscheidend ist, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist das nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass bei einer Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewerbesteuerliche Verlustvorträge verlorengehen können. Im Streitfall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Dabei hatte eine gewerblich geprägte KG (in einem Zwischenschritt) ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtet. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit dem Übergang zur Verpachtung gewerbesteuerlich beendet worden sei, so dass bisherige Verlustvorträge entfallen seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zunächst statt. Vor dem BFH hatte das Urteil jedoch keinen Bestand. Er hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Es reiche nicht aus, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahres identisch sei, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Unternehmensidentität muss laut BFH für die Verlustverrechnung ununterbrochen bestanden haben. Hinweis: Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen ist, hätte die Unternehmensidentität ab der Verpachtung (für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung) fortbestanden. |