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Mandanteninformationen

Kosten künstlicher Befruchtungen als außergewöhnliche Belastungen
01.04.2020
 

Manchmal bleibt ein Kinderwunsch aus unterschiedlichen Gründen unerfüllt. Wenn bei der Erfüllung dieses Wunschs auf die Medizin zurückgegriffen wird, kann eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität der letzte Ausweg war.

Die Kläger sind verheiratet. In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Klägerin vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Kläger, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in Anspruch zu nehmen. Hier wurde festgestellt, dass die Fehlgeburten eine genetische Ursache haben. Sowohl die private Krankenkasse des Klägers als auch die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin lehnten die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung ab. 2014 und 2015 fanden mehrere Behandlungen zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung statt, die erfolglos blieben. Weitere Behandlungen im Ausland folgten, mit denen der Kinderwunsch durch eine Eizellenspende schließlich erfüllt wurde. Die Kläger gaben in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 Ausgaben von fast 30.000 € als außergewöhnliche Belastungen an.

Das FG hat eine teilweise Berücksichtigung der Kosten zugelassen. Der Bundesfinanzhof erkennt in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Dafür ist aber Voraussetzung, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Daher sind die Kosten im Zusammenhang mit der Eizellenspende nicht berücksichtigungsfähig. Eine Eizellenspende ist in Deutschland nicht erlaubt. Dass die Eizellenspende im Land der Durchführung erlaubt war, ist dabei unerheblich. Eine Ungleichbehandlung zur in Deutschland zulässigen Samenspende liegt nicht vor.

Erforderlich für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau (Empfängnisunfähigkeit) oder des Mannes (Zeugungsunfähigkeit) beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Die Behandlung mit eigenen Eizellen verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, so dass die anteiligen Kosten hierfür berücksichtigungsfähig sind.

 

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