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Mandanteninformationen

Ist die Einlagerung von Ei- undSamenzellen eine steuerfreie Heilbehandlung?
01.06.2020
 

Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung.

Im Urteilsfall klagte die Rechtsnachfolgerin einer GbR, an der mehrere Frauenärzte beteiligt waren. Sie betrieben darüber hinaus eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kinderwunschbehandlungen anbot. Die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen wurde jedoch von der GbR vorgenommen. Dazu hatte diese mit den Patienten gesonderte Verträge abgeschlossen.

Strittig war, ob die GbR umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen erbracht hatte. Das Finanzamt verneinte die Umsatzsteuerfreiheit, da nicht nachgewiesen worden sei, dass eine Einlagerung aus medizinischem Anlass erfolgt sei. Die bloße Einlagerung von Ei- oder Samenzellen ohne medizinischen Anlass sei keine Behandlung. (Gemeint ist das vorsorgliche Einfrieren von unbefruchteten Eizellen zur Erfüllung eines späteren Kinderwunschs - „social freezing“.) Eine Lagerung könne zudem nur umsatzsteuerfrei sein, wenn sie derselbe Unternehmer erbringe, der auch die Heilbehandlung durchführe.

Die Klägerin gab an, sie habe keine Einlagerungen ohne Heilbehandlung durchgeführt. Zudem habe die Partnerschaftsgesellschaft kein „social freezing“ angeboten. Die Klage hatte Erfolg. Die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen ist nur bei einer organisch bedingten Sterilität als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Bei einem „social freezing“ ist die Einlagerung dagegen umsatzsteuerpflichtig, wovon aufgrund der vorgelegten anonymisierten Patientenunterlagen im Streitfall nicht auszugehen war.

Hinweis: Dass die Lagerung von einem anderen Unternehmen erbracht wurde als die Fruchtbarkeitsbehandlung, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Hier kam es vielmehr darauf an, dass das gesamte Verfahren einem therapeutischen Zweck diente.

Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

 

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