Stellen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit ein, steht Ihnen ein Verpächterwahlrecht zu. Entweder Sie erklären gegenüber der Finanzverwaltung die Betriebsaufgabe und erzielen mit der späteren Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Sie unterlassen die Aufdeckung der stillen Reserven und erklären aus der Betriebsverpachtung im Ganzen nach wie vor gewerbliche Einkünfte. Das Verpächterwahlrecht kann allerdings nur bei Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausgeübt werden.
Laut Bundesfinanzhof reicht es für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Bei einem Handwerksbetrieb zählt hierzu allerdings nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.
Hinweis: Die Ausübung des Verpächterwahlrechts sollte mit Ihrem Steuerberater abgesprochen werden. Es ist ratsam, sorgfältig die Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen. In bestimmten Fällen kann anstelle der gewerblichen Verpachtung auch die Aufdeckung der stillen Reserven unter Ausnutzung von Freibeträgen vorteilhaft sein. Im Beratungsgespräch wird Ihnen Ihr Steuerberater diesbezüglich gerne weiterhelfen. |