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Mandanteninformationen

Entlastungsmaßnahmen beim Elterngeld auf den Weg gebracht
01.07.2020
 

Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug nicht mehr erfüllen können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten usw.), werden an ihrem Arbeitsplatz dringend gebraucht und können weder Arbeitsumfang noch Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind mit Kurzarbeit oder Freistellungen konfrontiert und geraten in wirtschaftliche Not. Betroffen sind Eltern, die Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen durch die krisenbedingte Kurzarbeit oder Freistellung Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung drohen.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist nicht auf diese besondere Situation zugeschnitten. Daher hat der Gesetzgeber befristete Regelungen geschaffen, um Betroffene in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können. Das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie sieht Folgendes vor:

·     Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie nicht möglich, ihre Eltern­geldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.

·     Auf Antrag kann der Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 bei der Berechnung der Höhe des El-

terngeldes ausgeklammert werden. Auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation (z.B. die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit) zählen zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die Ausklammerungsmöglichkeit ist auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.

·     Einkommensersatzleistungen, vor allem Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, werden in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Beim Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei der Beantragung gemacht wurden. Damit soll teilzeiterwerbstätigen Eltern, die zusätzlich zu ihrem Teilzeiteinkommen auf die Zahlung des Elterngeldes in der beantragten Höhe vertraut haben, der notwendige Vertrauensschutz gewährt werden.

Hinweis: Die Regelungen zur Nichtberücksichtigung von Einkommensersatzleistungen gelten auch für Eltern, die nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten. Lassen Sie sich hierzu gern beraten!

 

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