Der Gesetzgeber hat für Veranstaltungsverträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, eine Gutscheinregelung geschaffen. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Konkret anzuwenden ist dies auf Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen. Der Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Der Betreiber einer Freizeiteinrichtung hat das Recht, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nichtnutzbaren Teils der Berechtigung entspricht. Hinweis: Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Veranstaltungen im beruflichen Kontext, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden (z.B. Fachmessen und Kongresse). |