Infolge der Corona-Pandemie zeigt sich ein breites gesellschaftliches Engagement: Viele Privatleute und Unternehmen leisten Hilfe und unterstützen von der Krise besonders betroffene Mitmenschen. Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Maßnahmenpaket für den Spendenabzug geschnürt, um diese Unterstützungsmaßnahmen zu fördern. Danach gilt: · Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Spenden, die auf Sonderkonten (inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, inländischer öffentlicher Dienststellen oder amtlich anerkannter inländischer Verbände der freien Wohlfahrtspflege) geleistet werden, müssen nur durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden; eine Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug nicht erforderlich. · Satzungsfernes Vereinsengagement: Rufen gemeinnützige Körperschaften wie Sport- oder Musikvereine zu Corona-Spenden auf, gefährdet dieses satzungsferne Engagement nicht die Steuerbegünstigung der Körperschaft. Nicht nur die Verwendung bzw. Weiterleitung eingesammelter Spendenmittel ist der Körperschaft ausnahmsweise erlaubt, sie darf auch vorhandene Mittel (die keiner anderweitigen Bindung unterliegen) ohne Satzungsänderung zur Unterstützung von Betroffenen der Corona-Krise einsetzen. Erlaubt ist auch, Personal und Räume des Vereins zu überlassen und Einkaufsdienste für Betroffene anzubieten. · Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Kosten eines Unternehmens für Sponsoringmaßnahmen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Das Gleiche gilt für (angemessene) Leistungen aus dem Betriebsvermögen, die ein Unternehmer einem unmittelbar und schwer betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich zuwendet, um die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. In anderen Fallkonstellationen können die Finanzämter bei Sachleistungen einen Betriebsausgabenabzug aus Billigkeitsgründen zulassen. Der Empfänger muss jedoch in allen Fällen eine Betriebseinnahme ansetzen (mit dem gemeinen Wert). · Arbeitslohnspenden: Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns, damit der Arbeitgeber diese an eine begünstigte Einrichtung spenden kann, muss dieser Lohnteil nicht versteuert werden, sofern der Arbeitgeber die entsprechende Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. |