Das Bundesfinanzministerium hat eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021). Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler einen Antrag beim Finanzamt stellt, in dem er versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000 €). Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen für 2019 dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Vorauszahlungen. |