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Mandanteninformationen

Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie ab dem 01.07.2020
01.07.2020
 

Die Große Koalition hat beschlossen, dass vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie gelten soll. Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Bisher gilt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnimmt, werden mit 7 % besteuert. Nun soll generell ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen.

Von dieser Regelung sind Getränke ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuer-System­richtlinie unionsrechtlich zulässig.

 

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