Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sich ein Geschäftsführer nicht aus der Haftung herauswinden kann, wenn · die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner GmbH beantragt und · ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt wurde. Laut BFH verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der Geschäftsführer kann nicht auf seine damalige Annahme verweisen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung ohnehin verweigern. Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise einer GmbH ist im Regelfall eine entsprechende Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt. |