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Mandanteninformationen

Keine Vollstreckungsmaßnahmen und erleichterte Steuerstundungen
01.06.2020
 

Die Corona-Krise sorgt für massive Umsatzeinbußen im Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und Soforthilfen derzeit „mit dem Rücken zur Wand“, da ihre Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind. Das Bundesfinanzministerium hat ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt Folgendes:

·      Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Das gilt für alle Steuerarten, die bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden. Es empfiehlt sich, die individuellen Verhältnisse im Antrag direkt darzulegen (z.B. Angaben zum Umsatzrückgang, zum Kostendruck usw.). Die Finanzämter sollen die Anträge nicht allzu streng prüfen. Dennoch sollten die Angaben der Antragsteller möglichst genau sein, auch wenn sich der Schaden wertmäßig nicht exakt nachweisen lässt. Auf die Berechnung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter im Regelfall verzichten. Die Erleichterungen gelten auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

·      Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind angewiesen worden, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern der Steuerzahler mitgeteilt hat, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, oder wenn den Finanzämtern dieser Umstand auf andere Weise bekannt wird. Dies gilt für alle bereits rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern.

Hinweis: Bevor wir eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, prüfen wir gerne für Sie, wie sich die fällig werdende Steuer senken lässt (z.B., indem wir einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen stellen).

Darüber hinaus können die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen ergreifen. So sind die Regelungen zu Stundungen der Umsatzsteuer gelockert worden. Die Landesfinanzbehörden haben vereinzelt schon entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt.

Bereits geleitstete Umsatzsteuer-Sondervoraus­zahlungen sollen für die Dauerfristverlängerung auf null herabgesetzt und erstattet werden. Einige Bundesländer haben das bereits angekündigt (unter anderem Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen). Dies kann durch eine berichtigte Anmeldung erfolgen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt erhalten. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren. Teilweise soll die Umsatzsteuer-Sonder­vorauszahlung mit anderen Zahllasten verrechnet und nicht ausgezahlt werden.

Hinweis: Derzeit wird diskutiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder eine generelle Umstellung auf quartalsweise Voranmeldungen erfolgen könnte.

 

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