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Mandanteninformationen

Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen kaum noch möglich
01.06.2020
 

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden im März 2020 die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und öffentliche Veranstaltungen untersagt. Gesundheitsbehörden haben für Infizierte und deren Kontaktpersonen häusliche Quarantäne angeordnet. Auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben ihr Geschäft beschränken oder komplett einstellen müssen.

Diese Maßnahmen führen zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen oder aus öffentlichen Veranstaltungen bestreiten. Wer nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügt, wird bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, seine laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pande­mie einen Aufschub (Moratorium) vor. Dies bedeutet für Mieter einer Wohnung zum Beispiel, dass ihnen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies muss der Mieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Ausgeschlossen sind die außerordentliche fristlose und die ordentliche Kündigung eines Wohnraum­mietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Das heißt konkret, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Zeit hat, die nichtgezahlte Miete nachzuzahlen.

Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies für Vermieter: Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Zuflussprinzip gilt, müssen sie die Miete auch erst dann versteuern, wenn sie ihnen zugeflossen ist. Zahlt der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 also keine Miete und erfolgt die Zahlung erst zum 30.09.2022, muss die rückständige Miete auch erst 2022 versteuert werden.

Hinweis: Auf Wunsch können wir eine Herabsetzung Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlun­gen beantragen. Gerne prüfen wir auch für Sie, ob aufgrund von Mietausfällen ein Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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