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Mandanteninformationen

Bundesregierung legt weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen nach
01.08.2020
 

Um Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen, hat die Bundesregierung ein ambitioniertes Programm auf den Weg gebracht. Im Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sind schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen gebündelt. Unter anderem ist Folgendes geplant:

·     Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist ein umfangreiches Anwendungsschreiben geplant.

·     Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

·     Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Der Bonus wird allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Günstigerprüfung berücksichtigt. Bei dieser Prüfung wird verglichen, ob der Steuervorteil aufgrund der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge höher ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

·     Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

·     Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

·     Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, eingeführt. Die degressive Abschreibung gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich, sondern ist auch bei den Werbungskosten von Arbeitnehmern anwendbar.

·     Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

·     Die für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter geltenden Reinvestitionsfristen werden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

·     Die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen werden um ein Jahr verlängert. Wer also 2017 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen hat, hat ein Jahr länger Zeit, um ein neues Wirtschaftsgut zu erwerben.

·     Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.

·     Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 € erhöht.

·     Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird im Zeitraum von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. € erhöht.

Hinweis: Ihre Fragen zur Umsetzung der Maßnahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets beantworten wir gerne.

 

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