Das Corona-Steuerhilfegesetz zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Sicherung von Beschäftigung ist unter Dach und Fach. Konkret beinhaltet das Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen: · Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erweitert. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Grundsätzlich spielt es damit für diesen Zeitraum keine Rolle mehr, ob zum Beispiel entsprechende Einrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt werden. Hinweis: Wenn das von der Bundesregierung beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket umgesetzt wird, würden die Leistungen noch bis zum 30.06.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, ab dem 01.07.2020 einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 % auf Speisen (16 % auf Getränke), vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Speisen (19 % auf Getränke) und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem Umsatzsteuersatz von 19 % auf Speisen (Verzehr vor Ort) und Getränke. · Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung für „Corona-Sonderleistungen“: Das Bundesfinanzministerium hat bereits geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Begünstigt sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Die Leistung dieser Sonderzahlungen ist nun gesetzlich geregelt. · Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, rechnen diese im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Diese Zuschüsse werden jetzt bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden. Diese Zuschüsse unterliegen allerdings dem „Progressionsvorbehalt“. Das Gesetz beinhaltet zudem folgende weitere Maßnahmen: · Die im Umwandlungssteuergesetz zum Formwechsel in eine Personengesellschaft und zur Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft definierten Rückwirkungszeiträume werden vorübergehend auf zwölf Monate verlängert. · Die Frist für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen wurde ebenfalls verlängert. Hinweis: Sprechen Sie uns gerne auf die Umsetzung dieser Maßnahmen an. |