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Mandanteninformationen

Vergebliche Prozesskosten und Grabpflegekosten eines Dritten
01.08.2020
 

Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, sind bei der Erbschaftsteuerberechnung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Kosten eines Zivilprozesses abziehbar sein können, wenn ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat. Im Streitfall hatte der Erblasser knapp vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Nach Eintritt des Erbfalls verklagten seine Erben die Stadt auf Herausgabe der Sammlung und trugen vor, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Die Klage blieb erfolglos, so dass die Erben auf den Prozesskosten sitzenblieben.

Der BFH hat entschieden, dass die Erben die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehen können. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählten auch Ausgaben, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe. Die Kosten müssten allerdings in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.

In einem weiteren Urteil hat der BFH Folgendes entschieden: Hat sich ein Erblasser zu Lebzeiten zur Pflege der Wahlgrabstätte eines Dritten verpflichtet und geht diese Pflicht später auf den Erben über, kann Letzterer die Grabpflegeaufwendungen erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Der BFH hat die Sache allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen. Unter anderem ist noch zu klären, ob das Grabnutzungsrecht und die Grabpflegeverpflichtung im Streitfall tatsächlich auf den Alleinerben übergegangen waren.

 

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