Die körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelungen sind einer der komplexesten Teile des Unternehmenssteuerrechts. In der Praxis machen stete Rechts- und Rechtsprechungsänderungen die Umsetzung zur Herausforderung. Neuester Clou des Gesetzgebers ist der umstrittene fortführungsgebundene Verlustvortrag. Vereinfacht dargestellt, ermöglicht ein Antrag auf Feststellung eines solchen Verlusts, dass ein bestehender Verlustvortrag über einen schädlichen Anteilswechsel hinaus „hinübergerettet“ wird. Der Nachteil dieses Verlustvortrags ist, dass der Geschäftsbetrieb nicht verändert werden darf, solange der Verlustvortrag noch existiert. Zudem darf kein „schädliches Ereignis“ eintreten (z.B. die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft). In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es jedoch zunächst einmal um den Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags: Im Gesetz steht, dass der Antrag in der Steuererklärung gestellt werden muss. Im Urteilsfall war versäumt worden, den Antrag in der erstmaligen Steuererklärung zu stellen. Er wurde erst im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt, in dem eine korrigierte Steuererklärung - diesmal mit Antrag - einreicht wurde. Unter Verweis auf die Gesetzesformulierung lehnte das Finanzamt den Einspruch ab. Das FG vertrat jedoch die Auffassung, dass im Gesetz nicht die Formulierung „in der erstmaligen Steuererklärung“ enthalten sei, so dass der Antrag noch ohne weiteres gestellt werden konnte. Hinweis: In dem Verfahren ging es ausschließlich um die Aussetzung der Vollziehung. In der Hauptsache wird das FG noch zu entscheiden haben, ob ein fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt werden kann. |