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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Arbeitnehmer sollten Progressionsvorbehalt einkalkulieren
01.08.2020
 

Zurzeit sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es deshalb schnell zu Steuernachzahlungen kommen.

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer bezieht im Jahr 2020 insgesamt 4.000 € Kurzarbeitergeld. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 30.000 €. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine Einkommensteuer bei 5.187 € liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 €. Das Kurzarbeitergeld führt hier zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 €.

Hinweis: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also gegebenenfalls Rücklagen für eine etwaige Steuernachzahlung bilden.

 

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