Wird Ihnen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, zählt diese zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Steht aber dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht für Abfindungen aus der Auflösung eines in Deutschland ausgeübten Arbeitsverhältnisses zu, wenn der Steuerpflichtige vor Zahlung der Abfindung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat?
In gleich zwei aktuellen Urteilen entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass sowohl für die Schweiz als auch für Belgien kein deutsches Besteuerungsrecht für Abfindungen aus der Auflösung eines in Deutschland ausgeübten Arbeitsverhältnisses ermöglicht werden kann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Bezugs der Entschädigung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Verständigungsregelungen zur Besteuerung von Abfindungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erklärte der BFH insoweit für unwirksam. Die Abfindungen sind als Arbeitslohn aus den deutschen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen und unterliegen grundsätzlich der Besteuerung im Rahmen der beschränkten Einkommen-steuerpflicht.
Bei Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit regelmäßig dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt aber nicht für Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, weil diese nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Hinweis: Durch die aktuellen BFH-Urteile können sogenannte weiße (unbesteuerte) Einkünfte entstehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber auf die aktuellen Entscheidungen reagieren werden.
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