Bei der Kapitalmaßnahme der Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019 hatten die depotführenden Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag eingebucht. Zudem hatten sie in gleicher Höhe einen steuerpflichtigen Kapitalertrag abgerechnet. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfüllt sind. Hinsichtlich der Anschaffungskosten der von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien sind daher Korrekturen erforderlich. Befinden sich die Aktienbestände unverändert im Depot des Kunden, korrigiert das depotführende Kreditinstitut die Anschaffungskosten. Dagegen müssen die Anschaffungskosten im Wege der Veranlagung korrigiert werden, wenn die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert wurden oder Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden haben. Hinweis: In beiden Fällen ist im Rahmen der Steuerveranlagung eine Reihe von Nachweisen vorzulegen. Wir erläutern Ihnen gerne, welche Unterlagen Sie brauchen. |