Noch vor einigen Jahren scheuten Unternehmensgruppen, sich innerhalb der Beteiligungsstruktur mit größerem Eigenkapital auszustatten. Denn Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die wiederum von einer Kapitalgesellschaft gehalten wurde, waren steuerlich nicht abziehbar. Dagegen waren Teilwertabschreibungen auf ein Darlehen steuerlich berücksichtigungsfähig. Dieser Gestaltung schob der Gesetzgeber einen Riegel vor. Nach der Gesetzesänderung können auch Teilwertabschreibungen auf Darlehen, bei denen Gläubiger und Schuldner Kapitalgesellschaften sind, nicht abgezogen werden, sofern die Gläubigerin zu mehr als 25 % an der Schuldnerin beteiligt ist. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat sich zu der Frage geäußert, wie Währungsverluste im Zusammenhang mit solchen Darlehen zu handhaben sind. Nach Ansicht des LfSt fallen auch solche Verluste unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Zudem dürften gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften nicht mit den Verlusten saldiert werden. Hinweis: Ausgenommen vom Betriebsausgabenabzugsverbot sind Darlehen, bei denen der Nachweis geführt wird, dass sie auch von einem fremden Dritten (z.B. einer Bank) gewährt worden wären. Erstreckt sich der Nachweis auf die Absicherung des Währungsrisikos, können auch die Währungsverluste steuerlich geltend gemacht werden. |