Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber befasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2019 über einen Fall entschieden, der den Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten für Angestellte eines internationalen Konzerns betraf. Dabei waren Mitarbeiter ausländischer Standorte nach Frankfurt/Main versetzt worden. Die Übernahme notwendiger Umzugskosten war den Mitarbeitern schriftlich zugesagt worden. Der Konzern machte den Vorsteuerabzug für Rechnungen von Immobilienmaklern für die Wohnungssuche der Mitarbeiter geltend. Das Finanzamt beanstandete den Vorsteuerabzug nicht, erhöhte aber die Umsätze. Die Übernahme der Umzugskosten sei arbeitsvertraglich vereinbart worden. Daraus habe sich ein tauschähnlicher Umsatz bzw. eine Leistung für den Privatbedarf der Mitarbeiter ergeben. Der BFH verneinte einen tauschähnlichen Umsatz, da die Mitarbeiter durch die Vorteilsgewährung unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Veränderungen zu einem Umzug veranlasst werden sollten. Ein Zusammenhang mit der späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die Umzugskosten sich nicht auf die Gehälter auswirkten. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfalle. Für den Arbeitgeber eröffne sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Das BMF hat sich dem angeschlossen. Sofern die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, ist er in einem solchen Fall aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. |