Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser Satz wird für jeden vollen Entfernungskilometer gewährt, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt. Ein Flugbegleiter wollte kürzlich gerichtlich durchsetzen, dass er die Entfernungspauschale von 0,30 € auch für Tage erhält, an denen er entweder nur einen Hin- oder nur einen Rückweg zurückgelegt hatte. An 31 Arbeitstagen war er von seiner Wohnung zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) gefahren und hatte von dort eine mindestens eintägige Flugreise angetreten. Erst an einem der folgenden Tage war er vom Flughafen wieder zurück zu seiner Wohnung gefahren. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass dem Flugbegleiter für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendelstrecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zustand. Bereits die früher geltende Kilometerpauschale habe zwei Fahrten pro Tag abgegolten. Der Gesetzgeber sei seit jeher vom Normalfall ausgegangen, dass einem Arbeitnehmer täglich Kosten für zwei beruflich veranlasste Fahrten entstünden. Von diesem Leitbild sei er bis heute nicht abgerückt. |