Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Vorauszahlungen für 2019 können pauschal herabgesetzt werden
01.07.2020
 

Das Bundesfinanzministerium hat eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 ermöglicht. Krisenbetroffene, die für 2019 noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen geleistet haben, können sich die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Land- und Forstwirten: bis Ende November 2021).

Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler einen Antrag beim Finanzamt stellt, in dem er versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid 2019 ausgewiesenen Gewinn- bzw. Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist dieser Betrag auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000 €). Die Vorauszahlungen für 2019 berechnet das Finanzamt dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet die zu viel geleisteten Vorauszahlungen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG