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Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Mit der „Corona-Prämie“ können Sie Arbeitnehmer unterstützen
01.07.2020
 

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nur, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.

Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leis­tungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen; besondere Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung brauchen sie gegenüber dem Finanzamt nicht zu erbringen.

Hinweis: Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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