Sind Sie Eigentümer einer seit Jahren leerstehenden Immobilie? Ist es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, das Objekt zu vermieten? Bislang konnten Sie die Verluste aus dem Leerstand eines Vermietungsobjekts in der Regel steuermindernd geltend machen.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Vermieter in solchen Fällen künftig stärker gefordert werden. Zeigt sich aufgrund der bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, müssen Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Dies schließt unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen ein.
Nach Auffassung des BFH können die Verluste aus dem Leerstand eines Vermietungsobjekts nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn Sie als Vermieter nachweisen, dass Sie die Absicht haben, dauerhaft einen Überschuss zu erwirtschaften. Das ist laut BFH aber nicht der Fall, wenn Sie untätig bleiben und den Leerstand hinnehmen.
Hinweis: Die Einkünfteerzielungsabsicht sollte bei einer leerstehenden Immobilie anhand von objektiven Merkmalen (z.B. Zeitungsinserate oder Einschaltung eines Maklers) nachgewiesen werden. Bei längerem Leerstand empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater. |