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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geplant
01.10.2020
 

Die Bundesregierung plant verschiedene Steuervereinfachungen, um Steuerzahler mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Finanzverwaltung von Prüfungstätigkeiten zu entlasten. Sie hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen auf den parlamentarischen Weg gebracht. Konkret sieht das Behinderten-Pauschbetrags­gesetz die folgenden Maßnahmen vor:

·     Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge;

·     Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung);

·     Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung (GdB) kleiner 50;

·     Aktualisierung der GdB und deren Anpassung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem GdB von mindestens 20 berücksichtigt wird;

·     Anhebung des Pflege-Pauschbetrags als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege bei gleichzeitiger Umstellung der Systematik sowie Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags für die Pflegegrade 2 und 3.

Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden.

 

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