Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Bei der Einkommensteuer sind unter anderem folgende Änderungen geplant: · Investitionsabzugsbeträge: Die bisher erforderliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 % soll abgesenkt werden. Künftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Daneben soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 € gelten. Zudem ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten. · Verbilligte Wohnraumvermietung: Ab 2021 soll die 66-%-Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein. · Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen: Das Zusätzlichkeitserfordernis soll nur noch erfüllt sein, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs-/zweckgebundene Leistung nicht statt einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge anwendbar sein. Auch bei der Umsatzsteuer sind verschiedene Änderungen vorgesehen: · Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen (Mini-One-Stop-Shop), soll auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden (One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle). · Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden. · Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen über die Nutzung elektronischer Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden. · Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgedehnt werden. Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderem das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Hier soll die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs eingeschränkt werden. Hinweis: Abzuwarten bleibt, welche Regelungen letztlich Eingang in den Regierungsentwurf finden. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden. |