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Mandanteninformationen

Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nicht abziehbar
01.10.2020
 

In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Kosten einer Erstausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, in denen das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Im Urteilsfall hatte eine Studentin die Kosten für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Während der Studienzeit erzielte sie keine bzw. nur geringfügige Einkünfte. Daher wollte sie die ihr dadurch entstehenden Verluste mit künftigen Einkünften verrechnen und die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts erreichen. Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine steuerliche Feststellung der Verluste und begründete dies mit dem mit Wirkung ab 2004 gesetzlich verankerten Abzugsverbot für Erstausbildungskosten. Ein Abzug der Kosten kommt lediglich als Sonderausgaben, begrenzt auf 6.000 € pro Jahr (ab 2012), in Betracht. Da ein Sonderausgabenabzug aber nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich die Aufwendungen der Studentin im Ergebnis nicht steuermindernd aus.

Hinweis: Während des Verfahrens hatte der BFH das gesetzliche Abzugsverbot für Erst­ausbildungskosten selbst für verfassungswidrig gehalten und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt. Das BVerfG kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Daraufhin nahm der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder auf und wies deren Klage ab.

Beim BFH waren mehrere Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie für eine Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der ablehnenden Entscheidung des BVerfG zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.

 

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