Seit 2018 ist gesetzlich geregelt, dass Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden kann, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Hinweis: Die Frist soll Eltern dazu bewegen, ihre Kindergeldanträge zeitnah zu stellen. Die Familienkasse hat die sechsmonatige Ausschlussfrist schon bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen. Setzt die Familienkasse das Kindergeld fälschlicherweise über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch in dieser Höhe auszahlen. Im Streitfall hatte eine Familienkasse im April 2018 rückwirkend Kindergeld für einen Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt (ab August 2015). Im anschließenden Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) wandte sie jedoch die Regelung zum Sechsmonatszeitraum an, so dass dem kindergeldberechtigten Vater nur für diesen Zeitraum das Kindergeld überwiesen wurde. Mit seiner Klage gegen diese zeitliche Begrenzung bekam der Vater nun recht. Der BFH verwies darauf, dass die Familienkasse an ihre (falsche) Entscheidung im Festsetzungsverfahren gebunden sei und die sechsmonatige Ausschlussfrist nicht erst im Auszahlungsverfahren (Erhebungsverfahren) anwenden dürfe. |