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Mandanteninformationen

Mehr Zeit für die Umrüstung von Kassen
01.10.2020
 

Nach dem Kassengesetz sind Betriebe seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Vorgänge im Kassensystem müssen protokolliert werden, so dass nachträgliche Änderungen nachvollziehbar sind.

Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, hatte das Bundesfinanzministerium betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 gesetzt. Jetzt sorgen die Corona-Pandemie und die temporär geänderten Umsatzsteuersätze erneut für einen Aufschub. Nach und nach haben sich die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer dazu entschlossen, diese Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Bis dahin beanstanden die Finanzämter eine fehlende TSE-Umrüstung nicht. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch je nach Bundesland.

Hinweis: Zum Beispiel in Baden-Württemberg gilt die verlängerte Nichtbeanstandungsregelung nur, wenn Betriebe nachweisen können, dass die Ausrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme mit TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war, aber vor dem 01.10.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgt oder ein Auftrag erteilt worden ist.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der für Ihr Bundesland geltenden Regelung.

 

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