Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) erneut bekanntgegeben. Hintergrund ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 (mit Ausnahme von Getränken). Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. Hinweis: Wir informieren Sie gerne über die Vorteile, die eine pauschale Erfassung von Warenentnahmen für den privaten Bedarf bietet. Sprechen Sie uns auch an, wenn Ihr Unternehmen nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung wegen der Corona-Pandemie vollständig geschlossen wurde oder wird. In solchen Fällen können die Pauschbeträge zeitanteilig angesetzt werden. |