Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird. Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psychiatrische Arbeit) erbringt. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer jährlich zwischen 136.000 € und 283.000 € als „Gesamtausstattung“ erhielt, und der Gesellschaft infolgedessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwendung). Die Gesellschaft hatte Jahresumsätze zwischen 7,7 Mio. € und 15,2 Mio. € erwirtschaftet. Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen gefolgt. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliegt, muss nach dem Urteil zunächst durch einen Fremdvergleich ermittelt werden. Dazu können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Eine unangemessene Vergütung liegt nach Ansicht des BFH jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Von den Vergleichsgehältern muss laut BFH kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorgenommen wer- den. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit erfordert zudem ergänzend, dass die betroffene Gesellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen hat. Hinweis: Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, weil sie die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt. Sie ist jedoch hinsichtlich der Frage, wann ein Geschäftsführergehalt als angemessen angesehen werden kann, auch für nichtgemeinnützige Unternehmen relevant. |