In Zeiten der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus an der Tagesordnung. Viele Arbeitnehmer gehen auch dazu über, einen Teil ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses (z.B. eine Einliegerwohnung) an ihren Arbeitgeber zu vermieten. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Räumlichkeiten dann wiederum für dessen berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Arbeitsparteien eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Anmietung einer Einliegerwohnung des Arbeitnehmers vereinbart hatten. Streitig war, ob der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus einer umfassenden Badsanierung in der Einliegerwohnung in voller Höhe abziehen durfte. Das Finanzgericht (FG) hatte entschieden, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden könne, als sie anteilig auf die neue Toilette und das neue Waschbecken entfalle. Die anteiligen Kosten für die neue Badewanne und die neue Dusche ließ es demgegenüber unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer wollte gleichwohl einen kompletten Abzug der Vorsteuerbeträge erreichen und zog vor den BFH. Er argumentierte, dass der Vermietungsgegenstand schließlich die gesamte Einliegerwohnung gewesen sei. Der BFH ist jedoch der Auffassung des FG gefolgt. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen bestehe nur, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde. Diese berufliche Nutzung könne sich bei einer Bürotätigkeit zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht aber auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Insofern habe das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht aufgeteilt. |