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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Mandanteninformationen

Nachrangiger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten
01.12.2020
 

Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul. Manchmal ist ein Geschenk aber so „belastet“, dass sich ein genauerer Blick lohnt. Ein solcher Fall hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Der „geschenkte Gaul“ war in diesem Fall ein Anteil an einer GbR, den die Klägerin von ihrer Mutter geschenkt bekommen hatte. Die Mutter hatte sich bereits einen lebenslangen Nießbrauch an dem Anteil vorbehalten.

2008 übertrug die Klägerin die Hälfte dieses Anteils schenkungsweise auf ihre Tochter und behielt sich daran ebenfalls einen lebenslangen Nießbrauch vor. Die Beteiligung der Tochter war mithin gleich doppelt mit einem Nießbrauch belastet, wobei der Nießbrauch ihrer Großmutter vorrangig und der Nießbrauch ihrer Mutter (der Klägerin) nachrangig war.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nur den Nießbrauch der Großmutter, nicht aber den Nießbrauch der Klägerin wertmindernd. Es vertrat den Standpunkt, dass der Nießbrauch der Klägerin eine Last sei, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhänge, und damit nach dem Bewertungsgesetz nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Klägerin beantragte hingegen, den anteiligen Kapitalwert ihres Nießbrauchs (abzüglich des anteiligen Kapitalwerts des Nießbrauchs ihrer Mutter) der zinslos zu stundenden Schenkungsteuer und dem Ablösebetrag für die gestundete Steuer zugrunde zu legen.

Der BFH hat die begehrte Steuerstundung gewährt und entschieden, dass auch der nachrangige lebenslange Nießbrauch der Klägerin wertmindernd zu berücksichtigen ist. Behält sich ein Schenker den Nießbrauch vor, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines Dritten belastet ist, hängt die Entstehung des „neuen“ Nießbrauchs nicht vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab. Der Nießbrauch des Schenkers entsteht vielmehr mit der Schenkung und erhält einen Rang nach dem älteren Nießbrauch. Zwar kann der neuere Nießbrauch zunächst nicht geltend gemacht werden, seine zivilrechtliche Entstehung wird durch die Existenz des älteren Nießbrauchs aber nicht verhindert.

 

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