Sowohl körperschaft- als auch gewerbesteuerlich sind Ausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft bei der Mutterkapitalgesellschaft steuerfrei, wenn die (prozentuale) Beteiligung eine bestimmte Mindesthöhe erreicht, und zwar: · bei der Körperschaftsteuer mindestens 10 % · bei der Gewerbesteuer mindestens 15 % Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres (wobei für die Körperschaftsteuer stets das Kalenderjahr der Ausschüttung maßgeblich ist und für die Gewerbesteuer das Jahr der Veranlagung). In Bezug auf die Körperschaftsteuer gibt es eine weitere Begünstigung für den Fall, dass die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres noch die Mindesthöhe erreicht hat: Auch der Hinzuerwerb einer mindestens 10%igen Beteiligung ist begünstigt. Ob diese Streubesitzregelung verfassungsgemäß ist, war lange umstritten. Der Bundesfinanzhof hat nun beide Regelungen für rechtens befunden. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem dem Staat obliegenden - weiten - Gestaltungsspielraum; dieser sei hier nicht in verfassungswidriger Weise überschritten worden. Hinweis: Wenn Sie eine Ausschüttung erwarten, sollten Sie - gegebenenfalls vor Beginn des Jahres der avisierten Ausschüttung - prüfen, ob der rechtzeitige Hinzuerwerb von Anteilen sinnvoll ist. Bei der Veräußerung von Anteilen gilt diese sogenannte De-minimis-Regelung nicht. |