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Mandanteninformationen

Vereinfachter Auslagenersatz für das Aufladen eines Firmenwagens
01.12.2020
 

Seit dem 01.01.2017 sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten (Hybrid-)Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist befristet und findet bis zum 31.12.2030 Anwendung. Sie gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer. Die Überlassung von Firmenwagen zur Privatnutzung ist ebenfalls in die Steuerbefreiungsvorschrift einbezogen worden. Das hat zur Folge, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Stromkosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten unberücksichtigt bleiben. Bei Anwendung der 1-%-Regelung wirkt sich die Steuerbefreiung dagegen nicht aus.

Die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber für das Aufladen eines Firmenwagens an einer privaten Stromquelle des Arbeitnehmers wurde nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie ist jedoch als Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung nun die geltende Vereinfachungsregelung verlängert: Danach bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 beim steuerfreien Auslagenersatz für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) monatlich folgende Pauschalen zugrunde zu legen:

·       bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 30 € für Elektrofahrzeuge und 15 € für Hybridelektrofahrzeuge;

·       ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 € für Elektrofahrzeuge und 35 € für Hy­bridelektrofahrzeuge.

Diese Beträge gelten auch für die Anrechnung selbstgetragener individueller Kosten des Arbeit­nehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert aus der Privatnutzung eines Firmenwagens.

Im Übrigen rechnet die Finanzverwaltung vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), aus Billigkeitsgründen auch weiterhin nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung für die Nichtbesteuerung ist, dass die unentgeltliche Abgabe von Ladestrom im Betrieb des Arbeitgebers oder bei einem verbundenen Unternehmen erfolgt.

 

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