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Mandanteninformationen

Wann Arbeitnehmer mit Steuererstattungen rechnen können
01.12.2020
 

In Zeiten der Corona-Pandemie sind Millionen Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser Regelung gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 eine Steuernachzahlung einkalkulieren müssen.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat nun aber errechnet, dass aufgrund des Lohnsteuereinbehalts auf das verbleibende reguläre Arbeitseinkommen in vielen Fällen keine Steuernachzahlung, sondern eine Steuererstattung zu erwarten ist. Nach den Berechnungsbeispielen des BdSt ist das vor allem der Fall, wenn für einige Monate zu 100 % Kurzarbeit erfolgt ist („Kurzarbeit 0“) und in den übrigen Monaten regulär gearbeitet wurde.

Mit Nachzahlungen sollten Arbeitnehmer nach den Berechnungen des BdSt aber rechnen, wenn sie in mehreren Monaten reduziert gearbeitet und währenddessen ihren Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt haben (z.B. „Kurzarbeit 50“). In diesen Fällen sollte also Geld für die Nachzahlung 2020 zurückgelegt werden, weil der Lohnsteuereinbehalt dann nicht die komplette zu zahlende Jahreseinkommensteuer abdeckt.

Hinweis: Die Frage, ob Arbeitnehmer für das Steuerjahr 2020 mit einer Steuererstattung oder -nachzahlung zu rechnen haben, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden, weil die individuellen (Einkunfts-)Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Beispielsfälle des BdSt geben hier aber erste Anhaltspunkte. Wir können auf Wunsch gerne eine Prognoseberechnung für Sie durchführen.

Wer in diesem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € bezogen hat, muss übrigens für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgeben („Pflichtveranlagung“).

 

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