Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Wer darf Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen?
01.01.2021
 

Atteste sind wichtige Zeugnisse, um eine Erkrankung zu belegen. Mit einem Attest lässt sich sogar die vielerorts geltende Maskenpflicht umgehen. Mit der Frage, wer solche Atteste ausstellen darf, hat sich kürzlich das Verwaltungsgericht Potsdam (VG) befasst.

Im Urteilsfall hatte sich ein Schüler gegen die Pflicht gewehrt, in seiner Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Er legte dazu zwei von einem Heilpraktiker (einem Zahnarzt im Ruhestand) ausgestellte Atteste vor. Da die Schule diese nicht anerkennen wollte, beantragte der Schüler, dass das VG einstweilig feststellen solle, dass die Atteste ausreichend seien, um ihn von der Maskenpflicht zu befreien. Das zweite Attest des Heilpraktikers diagnostizierte eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoesyndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung.

Das VG sah diese Atteste als nicht ausreichend an und wies den Antrag des Schülers zurück. Ein Heilpraktiker könne aufgrund seiner Ausbildung keine ärztlichen Atteste ausstellen. Zudem könne ein Zahnarzt keine psychiatrischen Symptome (z.B. Angststörungen) feststellen, weil dies nicht in seinen Fachbereich falle. Er dürfe somit nur zahnärztliche Diagnosen stellen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine Schlafapnoe den Träger einer Maske beim Atmen hindern sollte.

Aus welchen gesundheitlichen Gründen in der konkreten Tragesituation keine Maske getragen werden könne, sei hinreichend substantiiert darzulegen. Dazu müsse das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei dem Schüler festgestellt worden sei, und inwiefern sich deswegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachteilig auswirke.

Hinweis: Gefälligkeitsatteste sind strafbar und können den ausstellenden Arzt Kopf und Kragen kosten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG